Care Share 13
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Wieso der Name Care Share 13?
Care Share orientiert sich an der Sharing Economy (share=teilen), der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen. Die 13 steht für ein neu zu entwickelndes Sozialgesetzbuch, in dem das Care Share-System als neues Gesundheitsrecht rechtlich kodifiziert wird. Hierfür werden andere Sozialgesetzbücher wie v. a. das SGB V (Krankenversicherung) und das SGB XI (Pflegeversicherung) abgeschafft oder umgebaut.
Beim Anblick des Hochzeitsfotos erkennen wir schnell, dass es Anfang des letzten Jahrhunderts gemacht wurde. Es ist aus dem Jahr 1936 – und es ist genauso alt wie die Grundstruktur der heutigen Versorgungsorganisation mit ihrer Arztzentrierung, Monoprofessionalität und Sektoralität. Damit wir die Herausforderungen der Zukunft in der Gesundheitsversorgung meistern können, ist eine zukunftsfähige, ressourcenschonende Versorgungsorganisation dringend notwendig.
Was teilen wir in der Care Share?
1. (Sozial-)Raum
Wir teilen uns den Sozialraum! Der Sozialraum als der Ort, an dem die Menschen leben, spielt eine bedeutsame Rolle in einer modernen Gesundheitsversorgungsplanung. Das bedeutet, dass nicht mehr nur die ärztlichen Leistungen geplant werden, sondern auch v. a. die fachpflegerischen und therapeutischen Leistungen. Nur auf dieser Basis kann eine integrierte und interprofessionelle regionale Versorgungsplanung entwickelt werden. Für die moderne, integrierte Versorgungsplanung ist der Raum, z. B. ein Landkreis, eine wesentliche Bezugsgröße und essenziell für eine logistisch sinnvolle Tourenplanung einer aufsuchenden Versorgung durch Ärzt:innen und Pflegefachpersonen. Im Care Share-Gesundheitssystem wird die Versorgung sozialraumbezogen und ressourcenschonend geplant und organisiert.
2. Zeit
Wir verschaffen uns Zeit, indem wir miteinander arbeiten! Zeit ist das knappste Gut im heutigen Gesundheitssystem. Mit neuen Versorgungsverträgen, in denen die Versorgenden der verschiedenen Versorgungsebenen strukturiert miteinander arbeiten, schaffen wir mehr Zeit für eine bessere Versorgung der Patient:innen.
3. Macht
Wir teilen uns die Macht! Die Care Share-Versorgungsorganisation gestalten vor Ort Care Share-Verbünde und nicht mehr alleine die Selbstverwaltung. Care Share-Verbünde organisieren und setzen die regionale Versorgung um. Sie sind die neue regionale Governancestruktur, Orchestrator und Sichersteller in Form eines Shared Leadership. Die klassischen Selbstverwaltungspartner teilen sich die Versorgungsverantwortung mit allen Gesundheitsfachberufen und dem kommunalen Bereich und es werden erstmals Partizipationsmöglichkeiten für die Bürger:innen geschaffen.
4. Geld
Wir teilen uns das Geld! Die finanziellen Ressourcen sind endlich. Neue Versorgungsverträge sehen neue Vergütungsregeln vor. Patient:innenbezogene, transparente und pfadabhängige Versorgungsregeln gewichten die Honorierungsanteile für die einzelnen Versorger:innengruppen neu. Die Finanzierung von Care Share erfolgt nach dem Solidarprinzip . Entlang der neuen Versorgungsaufgaben sind v. a. neue Mischfinanzierungsmodelle zwischen Beitrags- und Steuermitteln zu entwickeln.
5. Wissen
Wir teilen unser Wissen! Dank Care Share und den neuen Versorgungsverträgen lernen die Versorgenden mehr miteinander und voneinander. Das gemeinsame Lernen und der interkollegiale Austausch werden durch die Digitalisierung zusätzlich gefördert.
6. Freude
Wir teilen unsere Freude! Dank einer besseren Planung, Organisation und ein neues Miteinander entstehen mehr Zeit für die Patient:innen und bessere Arbeitsbedingungen für alle an der Versorgung beteiligten Akteur:innen.
Foto: privat
Warum Gewerkschaften keine Pflegekammern ersetzen
Gewerkschaften müssen tarifrechtliche Anforderungen gemäß Tarifrecht erfüllen. Pflegekammern hingegen sind primär im Berufsrecht tätig und überwachen die Berufsausübung. Sie "unterstützen" auch bei Tarifverhandlungen.
Die Aufgaben einer Gewerkschaft:
- Schaffen besserer Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerschaft, z. B. die Verbesserung des Mitspracherechts der Belegschaft in einem Unternehmen
- Abschließen überbetrieblicher Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden
- Regulieren der Arbeitsbedingungen (u. a. Entlohnung, Arbeitszeit, Urlaub)
- Arbeitsrechtliches Beraten, u. a. Prüfen von Arbeitsverträgen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit
- Beraten der Beschäftigten rund um Fragen des Arbeitsrechts
Damit Gewerkschaften offiziell anerkannt sind, müssen sie tariffähig sein. Die Tariffähigkeit besteht, wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:
- Soziale Wichtigkeit: Eine Gewerkschaft muss sich mit einem hohen Maß an Durchsetzungsvermögen auszeichnen, um geplante Interessen durchsetzen zu können und von dem Verhandlungspartner ernst genommen zu werden. Sie sind bereit, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen. Je mehr Mitglieder durch die Gewerkschaft vertreten werden, desto größer ist der Einfluss der Gewerkschaft.
- Tarifwilligkeit: Zu den wichtigsten Voraussetzungen einer erfolgreichen Gewerkschaftsarbeit gehören der Wille und die Fähigkeit, alle Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verhandeln und den angestrebten Abschluss zu erzielen. Wichtig ist dabei, dass alle Bereiche eines Beschäftigungsverhältnisses umfassend abgedeckt werden.
- Durchsetzungswille: Der Wille zur Führung von Tarifverhandlungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Gewerkschaftsarbeit. Hierzu gehört notfalls auch die Durchsetzung beabsichtigter Forderungen mit Hilfe von Streiks.
Die Aufgaben einer Berufskammer:
Die Aufgaben können sehr vielseitig sein. Grundsätzlich haben Bundeskammern wie die Bundesnotarkammer, die durch ein Sonderrecht geregelt werden, mehr Befugnisse als die privatrechtlichen Vereine.
Zu den typischen Aufgaben zählen:
- Vertreten der Berufsgruppe und der Mitglieder gegenüber der Wirtschaft, politischen Vertretern und der Öffentlichkeit
- Entwickeln der Berufsordnungen und Satzungen
- Vergeben oder Entziehen von Zulassungen
- Erteilen von Strafen oder Berufsverboten
- Gestalten der Ausbildungsinhalte
- Entwerfen der Prüfungsrichtlinie für Auszubildende
- Abnehmen von Prüfungen
- Definieren der Zugangsvoraussetzungen zu Spezialisierungen und Weiterbildungen
- Festlegen von Gebührenordnungen (z. B. für Notargebühren)
- Überwachen der Berufsausübung
- Erstellen von Gutachten
- Unterstützen bei Tarifverhandlungen
- Unterstützen bei Themen wie Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit und Sterbefall
- Übernehmen einer Mediatorenfunktion im Falle eines Streites
- Publizieren von branchenrelevanten Neuigkeiten und Rechtsurteilen
Lohnersatz für pflegende Angehörige – Eine Bewertung des Vorschlags der Union
Den Berichten des Redaktionsnetzwerkes Deutschlands (RND) zufolge fordert die Union einen Lohnersatz für pflegende Angehörige analog zum Elterngeld. Der Vorschlag mag gut gemeint sein, um pflegende An- und Zugehörige „besser“ zu würdigen. Bei kritischer Betrachtung jedoch zementiert dieser Vorschlag die bestehenden Probleme im jetzigen bismarckschen Gesundheitssystem. Wir erläutern die vier Gründe, weshalb das so ist:
1. Nicht vergleichbare Lebenssituationen
Die Situation von Eltern, die ein Kind bekommen und erziehen, gleicht nicht der Situation jener Angehörigen, die einen Menschen „pflegen“:
- Die Beziehungsqualität von Eltern zu ihrem eigenen Kind unterscheidet sich elementar vom Beziehungsverhältnis der „Pflegenden“, die sich um ihre Angehörige kümmern – ob Tochter, Sohn, Schwiegerkind, Zugehörige, und zwar unabhängig vom Alter.
- Ein Kind wächst über einen planbaren, standardisierten Weg von der Krippe, dem Kindergarten über die Schule bis hin zur Ausbildung in eine Selbstständigkeit hinein. Ein kranker, pflegebedürftiger Mensch verliert jedoch seine Selbstständigkeit zunehmend und unplanbar. Die „Schwere“ der Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist dadurch herausfordernder als die Betreuung bei Kindern.
- Während ein Kind zum Spielplatz oder Einkaufen mitgenommen werden kann, sind Pflegebedürftige und ihre Pflegenden oftmals an das häusliche Umfeld gebunden. Daraus ergeben sich für pflegende Angehörige weitaus größere Einschränkungen für das alltägliche Leben.
2. Charakter des Elterngeldes passt nicht zur Angehörigenpflege
Das Elterngeld unterstützt die berufliche Auszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen zumeist jüngerer Menschen, ist zeitlich bis zur Dauer von maximal zwei Jahren befristet (i. d. R. 12 oder 14 Monate) und in der Höhe gedeckelt. Es richtet sich nach dem Einkommen und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Aus folgenden Gründen kann der Charakter des Elterngeldes nicht auf die Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige übertragen werden:
- Pflegende Angehörige sind meistens selbst älter und verfügen damit bei Eintritt der „Pflegefrage“ über höchst unterschiedliche Erwerbs- und Berufsbiographien, die bei der Entwicklung einer flexiblen Lohnersatzleistung zu berücksichtigen sind.
- Die Dauer einer Angehörigenpflege weicht deutlich ab von der befristeten Betreuungszeit eines Kindes. Sie ist in der Länge und Intensität schwer vorhersehbar und kann sich über viele Jahre hinziehen. Während das Elterngeld die Zeit bis zum Anspruch auf einen Krippenplatz für das Kind zu überbrücken helfen soll, stellt sich bezüglich des Lohnersatzes für pflegende Angehörige die Frage, ob dieser für unbegrenzte Zeit gelten soll. Einen solchen Anspruch gibt es bislang im Sozialsystem nicht.
- Das Elterngeld wird aus Steuermitteln finanziert. Da die beziehenden Personen zumeist am Anfang ihres Berufsweges stehen, sind die Gehälter i. d. R. auf einem niedrigeren Niveau, sodass nur ein sehr kleiner Teil der Beantragenden den Höchstbetrag erhält. Mit Blick auf die Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige ist zu klären, ob die Ersatzleistung passend zur individuellen Erwerbsbiographie entwickelt und aus Beitrags- und/oder Steuermitteln finanziert werden soll. Oder zielt der Vorschlag der Union letztlich nur auf Frauen, die auch nach längerer Berufstätigkeit keine gut bezahlte Arbeitsstelle erreicht haben und soll dadurch das gesellschaftliche Bild der Frau, die pflegerische Versorgungs- und Kümmerarbeit leistet, zementiert werden?
- Pflegende Angehörige sollten für sich individuell klären können, ob sie ihren Beruf aufgeben können und wollen – unabhängig davon, ob sie ein Berufsrenommee erworben haben oder nicht. Fakt ist, die Rückkehr in einen Beruf im höheren Alter nach einer unabsehbar dauernden und fordernden Pflegezeit, ist fraglich.
3. Pflegegrade sind unbrauchbar
Die nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) festgelegten Pflegegrade beruhen auf unspezifischen und unwissenschaftlichen Grundlagen. Es wird zwar die Pflegebedürftigkeit für basale alltägliche Unterstützungshilfen abgefragt, jedoch nicht der individuell notwendige Pflegebedarf. Es kann daher nicht dienlich sein, eine Lohnersatzleistung an einen Pflegegrad zu binden, der die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person nicht adäquat erfasst. Letztlich scheitern daran auch häusliche Pflegearrangements (siehe hierzu Care Share 13-Positionspapier, Seiten 13 ff., 18, 34).
4. Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Der Fachkräftemangel wird verstärkt
Das „Pflegegeld“ für pflegende Angehörige ist die Hauptleistung und somit die mit großem Abstand am häufigsten in Anspruch genommene Leistung der seit 28 Jahren bestehenden Pflegeversicherung (SGB XI). Die Idee des Pflegegelds entstand in den 1980er Jahren als das Ministerium für Arbeit und Soziales unter Minister Norbert Blüm die Pflegeversicherung aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit konzipierte.
Mit dem kleinen finanziellen Anreiz durch das Pflegegeld sollten vor allem Frauen für die Betreuung der Angehörigen gewonnen werden, damit diese nicht ins Heim mussten. Schließlich war es das initiale Ziel der Pflegeversicherung, die Kommunen von den hohen Ausgaben der Sozialhilfe zu entlasten, die für immer mehr, im Pflegeheim zu versorgende Menschen zu zahlen waren.
Es war für die politischen Entscheidungstragenden ein willkommener Nebeneffekt, dass die pflegenden Frauen nicht mehr nach einer (Vollzeit-)Beschäftigung auf dem „normalen“ Arbeitsmarkt suchten und die Arbeitsmarktlage sich damit entspannte. Das ist in der gegenwärtigen, durch Fachkräftemangel geprägten Arbeitsmarktlage, völlig anders.
Ein konservatives Familienbild wird verfestigt
Der Unionsvorschlag trifft vor allem die Frauen, denn sie sind es, die vorrangig die Betreuung des zu pflegenden Angehörigen übernehmen. Häufig müssen sie schnell ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aus dem Berufsleben aussteigen, da sie mit der fachpflegerischen Versorgungs- und Kümmerarbeit physisch und psychisch überfordert sind. Letztendlich verfestigt ein solcher Vorschlag eher ein konservatives anstelle eines modernen, gleichberechtigten Familienbildes.
Die berufliche Fachpflege wird weiter deprofessionalisiert
In Deutschland besteht keine Klarheit darüber, was überhaupt mit „Pflege“ gemeint ist. Die „Versorgungsaufgabe“ des bisherigen Pflegegeldes und die Rolle der pflegenden Angehörigen sind ungeklärt, denn in Deutschland herrscht das Motto „Pflegen kann jeder“. Nach dieser Logik könnten fachfremde Personen ohne Ausbildung oder Studium die Aufgaben der beruflichen Fachpflege übernehmen. Daran und an der Aussage, dass die pflegenden Angehörigen der größte Pflegedienst der Nationen seien, zeigt sich sprachlich die Entwertung der beruflichen Fachpflege.
Die berufliche Fachpflege bleibt in der Praxis vom Kompetenzniveau her weit zurück im Vergleich zu anderen Ländern innerhalb und außerhalb Europas. Das liegt an der starken Beschneidung, was die Fachpflege machen kann und darf, bedingt durch den im SGB V zementierten Arztvorbehalt und den Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI.
Das bestehende Konstrukt der Pflegeversicherung gemäß SGB XI führte aufgrund der Gleichsetzung der Angehörigen- und beruflichen Fachpflege zu einer international beispiellosen Deprofessionalisierung der Berufspflege (siehe hierzu Care Share 13-Positionspapier, S. 13 ff., 26). Werden pflegende Angehörige zu Lohnersatzleistungs-empfänger:innen, ohne zuvor ihre Rolle und Aufgaben in Abgrenzung zur beruflichen Fachpflege zu klären, fördert dies die weitere Deprofessionalisierung der Berufspflege bis hin zur Entwicklung eines Pflegeniedriglohnmarktes. Die gegenwärtige Lage wird dadurch verschärft und die mit den fachpflegerischen Aufgaben überforderten pflegenden Angehörigen gefährden mangels fachpflegerischer Expertise das Wohl der zu pflegenden Personen.
Lohnersatz für pflegende Angehörige? – So gelingt eine nachhaltige Unterstützung der pflegenden Angehörigen
Zweifellos benötigen Menschen, die ihre An- und Zugehörigen versorgen, mehr fachliche und finanzielle Unterstützung. Bevor jedoch eine neue Geldleistung wie ein Lohnersatz für pflegende Angehörige gemäß des Unionsvorschlages implementiert wird, ist kritisch zu reflektieren, was damit wirklich bezweckt werden soll und wie welches Ziel erreicht werden kann.
Wenn vor dem Hintergrund des eklatanten, fast jede Branche betreffenden Fachkräftemangels auch die Menschen, die sich zuhause um An- und Zugehörige kümmern, dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben sollen, sind Investitionen in eine professionelle Versorgungsstruktur zwingend erforderlich. Schließlich können schwierige Versorgungssituationen nur gemeinsam und zusammen mit der beruflichen Fachpflege zum Wohle der zu pflegenden Personen gemeistert werden.
Das IPAG fordert die Abschaffung der Pflegeversicherung SGB XI in der bestehenden Ausgestaltung und im aktuellen Bezugsrahmen, um die berufliche Fachpflege und die Angehörigenunterstützung getrennt voneinander neu zu entwickeln. Für die Gestaltung und Finanzierung einer zeitgemäßen Unterstützung der pflegenden Angehörigen sind folgende Aspekte zu klären:
- Die Aufgaben und die Rolle des pflegenden Angehörigen sind in Abgrenzung zur beruflichen Fachpflege klar zu beschreiben, denn Angehörige können basale, verrichtungsorientierte Unterstützung leisten, jedoch keine berufliche Fachpflege übernehmen. In der Konsequenz ist der Begriff des Pflegegeldes abzuschaffen.
- Die Lohnersatzleistung ist möglichst flexibel zu gestalten. Rentenpunkte und Zeitwerte sind zu definieren.
- Eine bedarfsgerechte Pflege- und Unterstützungserhebung ermöglicht weitergehende Hilfen für pflegende Angehörige, u. a. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, individuelles Wohnumfeld, Hauswirtschaft.
Die Einführung einer Lohnersatzleistung wäre ein erster, pragmatischer Schritt in Richtung einer modernen Unterstützung pflegender Angehörige. Aus Sicht des IPAG ist die neue Lohnersatzleistung idealerweise zweiarmig zu entwickeln und zu implementieren: Damit die pflegenden Angehörigen schnell eine Lohnersatzleistung beantragen können, kann die Lohnersatzleistung in einem Arm zunächst an einen Pflegegrad geknüpft werden. Zugleich wird sie in einem anderen Versorgungsarm empirisch über eine zeitgemäße Pflegebedarfserhebung erprobt.
Die Umsetzung erfordert ein agiles und empirisch basiertes Entwicklungs- und Implementierungsverständnis. Komplexe rechtliche Regelungen, zu denen auch neue Geldleistungen gehören und die erst nach und nach ihre Wirkungen zeigen, sind Schritt für Schritt im „Echtbetrieb“ zu entwickeln.